Die Höhe des ausgezahlten Grundeinkommens sollte wegen der erwähnten umsatzsteuerlichen Sonderregelung der als Ausland behandelten Gebiete Deutschlands eine entsprechende Anpassung an heutige Regelungen erfahren. Folgerichtig wäre entsprechend der Reduzierung des Konsumsteuersatzes auch, das bedingungslose Grundeinkommen eines Einwohners der betreffenden Gebiete um die verhältnismäßig niedrigeren Kosten der Existenzsicherung zu reduzieren, um eine individuelle Bevorzugung gegenüber allen anderen Einwohnern Deutschlands zu vermeiden.
Wenn die grundlegende Existenzsicherung bereits staatlicherseits durch Unterbringung und Naturalien gewährt wird, sollte in diesen Fällen als bedingungsloses Grundeinkommen über die bereits erbrachten Leistungen hinaus lediglich ein angemessenes Taschengeld ausgezahlt werden, um eine doppelte Begünstigung zu vermeiden.
Verena Nedden
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Steuerrecht
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