Für natürliche Personen richtet sich die zukünftige Teilhabe am bedingungslosen Grundeinkommen nach den Regelungen des derzeitigen Einkommensteuerrechts.

Für die Erhebung einer Konsumsteuer bieten sich hingegen die vorhandenen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes zur Übernahme an. Es gilt daher zunächst:

 „Der Konsumsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.“ [1]



[1]    entsprechend § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG.

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Verena Nedden
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