Deutschland ist als Körperschaft öffentlichen Rechts durch völkerrechtlich anerkannte Grenzen seines Staatsgebiets  in seiner Größe festgelegt.

Bei der Versteuerung von Einkommen im Inland ist der Wohnsitz eines Menschen oder dessen gewöhnlicher Aufenthalt innerhalb der deutschen Grenzen maßgeblich.[1] Liegt dieser außerhalb von Deutschland, ist ein Ausländer[2] hinsichtlich der in Deutschland erzielten Einkünfte beschränkt einkommensteuerpflichtig.[3]

Umsatzsteuerlich erfahren derzeit einzelne Gebiete wie z.B. Büsum und Helgoland, sowie Freihäfen eine umsatzsteuerliche Sonderbehandlung als Ausland[4], damit der freie Schiffsverkehr nicht durch gesteigerten Bürokratismus behindert wird. Waren und Dienstleistungen in diese Gebiete werden derzeit nicht mit Umsatzsteuer belegt. Diese Sonderbehandlung hat sich als effektiv bewährt und sollte, sofern sie sich weiterhin als nötig herausstellt, beibehalten werden.

Wenn künftig Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge zugunsten einer erhöhten Konsumsteuer entfallen, sollte daher der allgemeine Konsumsteuersatz bei Leistungen an umsatzsteuerlich als Ausland behandelte deutsche Gebiete entsprechend um die derzeit nicht erhobenen Umsatzsteuer-Sätze von ermäßigt 7% und regelmäßig 19% reduziert werden.



[1]    § 1 Abs. 1 EStG i.V.m. §§ 8, 9 AO. Diplomatische Besonderheiten sind entsprechend der konzeptionell dargestellten Grundsätze anteilig zu beachten und werden ebenso wie die Beantragung einer unbeschränkten Steuerpflicht bei über 90% inländischer Einkünfte eines Ausländers nicht gesondert dargestellt.

[2]    Der Begriff „Ausländer“ wird im Folgenden für eine Person verwendet, welche im Ausland seinen Wohnsitz hat.

[3]    § 1 Abs. 4 i.V.m. § 49 EStG.

[4]    § 1 Abs. 2 UStG

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Verena Nedden
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