Konsumbesteuerung bei Angliederung an das heutige EU-weite System:
Name: Gemeinschaftliches Konsumsteuersystem
Form: Sozialdividende (substitutiv)
Autorin: Verena Nedden
Jahr: 2012/2013
Personenkreis: nach § 1 EStG bisher unbeschränkt steuerpflichtige Personen
Monatsbetrag: in 2013: 677,50 €, in 2014: 696,17 €, Kinder: 584,- €/mon.
Ableitung Einkommensteuerlicher Grundfreibetrag und Kinderfreibeträge
der Höhe: = durchschn. Transferleistung für Existenzsicherung nach dem SGB
Finanzbedarf: in 2013: 338,75 €/mon. für jedes erwachsene Familienmitglied mit
Einkommen; 292,- €/Mon. für jedes Kind innerhalb einer Familie mit
Einkommen; für Bedürftige ergibt sich kein Finanzierungsbedarf
(in 2014: Erwachsene: 348,08 €/Mon., Kinder: unverändert)
erwartetes Haushaltsplus zur weiteren Ausschüttung: ca. 22,7 Mrd. €
(errechnet anhand der Zahlen des statistischen Bundesamtes für 2011)
Finanzierung: Umwandlung der allgemeinen Erwerbsbelastung (Steuern +
Sozialversicherung) in Sozialkonsumsteuer, Anwendung des Herkunfts-
landprinzips, Vorsteuerabzugbei Anlagegütern zeitanteiligüber Nutzungs-
dauer, Vortrag eines Erstattungsüberhanges in das Folgejahr,
Grundertragsteuer i.H.v. 50% bei gewinnbringenden
Grundstücksverkäufen
Institutionelle Bund bzw. Kommunen; Finanzamt
Ausformung,
Verwaltung:
Berücksichtigung Sonderbedarfe werden auf Antrag in bisheriger Höhe subventioniert bzw.
von Sonderbe- erstattet
darfen (steuer-
finanziert):
andere steuer- Ersetzung der bisherigen existenzsichernden Sozialtransfers
finanzierte durch bedingungsloses Grundeinkommen (substitutiv)
Sozialtransfers:
Sozialver- Wegfall der bisherigen allgemeinen Sozialversicherung bei
sicherungen: Bestandsschutz von bereits erworbenen Ansprüchen, Gewährung
entgeltfreier Krankenversorgung
öffentliche Infra- werden beibehalten; Senkung der Lohnkosten durch Wegfall der
strukturen/ Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge
Dienstleistun- Ausbau eines entgeltfreien ÖPNV u.a. langfristig möglich
gen:
Arbeitsmarkt- Mindestlohn u. a. kollektivrechtliche Regelungen möglich
politik:
Weitere gesell- Reform der allgemeinen EU-weiten Verbrauchsbesteuerung
schaftspolitische (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) durch Umwandlung des
Ansätze: Bestimmungslandprinzips in Herkunftslandprinzip, Erhöhung der
allgemeinen Erwerbsbelastung anderer Mitgliedsstaaten zu mindestens
50% bis zur dortigen Einführung von Konsumbesteuerung
Bemerkungen: substitutives bGE-Modell: Umwandlung bisheriger allgemeiner Erwerbs-
belastung in Sozialkonsumsteuer, Ersatz aller bisherigen
existenzsichernden Transfers, ersetzt in bGE-Höhe auch den Lohn.
Wegfall von einkommensteuerlichen Schlupflöchern, Verlagerung von
Arbeitnehmeraufwand auf den Unternehmer, Umverteilung von oben
nach unten, Einsparung von Verwaltungskosten, Geschlechter-
gerechtigkeit, emanzipatorische Perspektive bei Existenzgründung,
bedingungslos auszahlbares Grundeinkommen
Es kommt dazu:
- Bedingungsloses Grundeinkommen in Höhe von durchschnittlich 677,50 € pro Erwachsenem und 584,- € für Kinder.
- Umsatzkonsumsteuer in Höhe von 32% auf das Nettoprodukt.
- Sozialkonsumsteuer in Höhe von 68% auf das Nettoprodukt.
- 50% Ertragsteuer auf Wertsteigerungen von Grundstücken.
- 68% Sozialkonsumsteuer auf den Verkauf eines Gebäudes.
Es kann derzeit gesetzlich nicht umgesetzt werden:
- Konsumsteuer auf Wohnraumkonsum (luxuriöses Wohnen)
- Umsatz-Vorsteuerabzug auf Mieten und soziale Leistungen
- Herkunftslandprinzip statt Bestimmungslandprinzip bei Exporten
Es fällt weg:
- Einkommensteuer
- Lohnsteuer
- Solidaritätszuschlag
- Werbungskosten für den Arbeitnehmer
- Sozialversicherungsbeiträge
- Sämtliche Transferleistungen, soweit sie heute als Grundeinkommen geleistet werden, z.B. Hartz IV, Sozialgeld, Wohngeld, Erziehungsgeld, Kindergeld etc.
- Kapitalertragsteuer bzw. Abgeltungsteuer
- Körperschaftsteuer
- Gewerbesteuer bis zu einem Hebesatz von 200
- Private Krankenversicherung
- Private Unfallversicherung
- Arzneimittelsubventionen an Pharmaunternehmen
- Div. Verbrauchsteuer (steht zur Diskussion)
- Ehegattenunterhalt bis zu einem Jahresbetrag von 8.004,- €.
- Kindesunterhalt bis zu einem Jahresbetrag von 7.008,- €.
Es bleibt:
- Netto-Rente wie bisher, wenn sie über dem bedingungslosen Grundeinkommen liegt.
- Nettolohn ohne die in ihnen enthaltenen Grund- und Kinderfreibeträge.
- Nettokaufkraft der Unternehmer.
- Die durchschnittliche Höhe der Bruttoproduktpreise.
- Die Höhe einer Miete.
- Beiträge zur Berufsgenossenschaft über den allgemeinen Gefahrentarif hinaus.
- Gewerbesteuer über einem Hebesatz von 200.
- Kindesunterhalt über einem Betrag von 7.008,- € jährlich.
- Ehegattenunterhalt über einem Betrag von 8004,- € jährlich.
Es ändert sich:
- Die Höhe der unternehmerischen Gewinne sinkt um ca. 40%.
- Der Aufwand für eine betriebliche Investition wurd um ca. 68% geringer.
- Die durchschnittliche Höhe des Nettoproduktpreises.
- 1%-Regelung bei der Errechnung der privaten KFZ-Nutzung.
- Verträge müssen an den geänderten Nettopreis angepasst werden.
Verena Nedden
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Steuerrecht
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