Heutige 50%ige allgemeine Erwerbsbelastung
Jedes Einkommen in Deutschland wird derzeit bereits mit exakt 50% Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen allgemein belastet. Dabei bleiben in den unteren Einkommensregionen der Grundfreibetrag und Sozialversicherungsbeiträge von der Einkommensteuererhebung freigestellt. Durch die einkommensteuerliche Progression reduziert sich diese Begünstigung bei steigendem individuellem Einkommen, so daß ein durchschnittlich hohes Bruttoeinkommen oder ein Gewinn selbst unter Einbeziehung des Grundfreibetrags und der Sozialversicherungsbeiträge bereits zu 50% allgemein belastet wird. Bei einem gewerbetreibenden Unternehmer oder einer Personengesellschaft wird deshalb der allgemeine Teil der Gewerbesteuer (Hebesatz 200), mit dem das Unternehmen belastet ist, bei der persönlichen Einkommensteuerfestsetzung steuermindernd berücksichtigt, so daß ebenfalls gewerbliche Einkünfte eines Unternehmers eine exakt 50%ige allgemeine Erwerbsbelastung erfahren. Nur bei Spitzeneinkommen reduziert sich die allgemeine Gesamterwerbsbelsatung auf ca. 47,5%.
Auch der Arbeitgeber wird in Bezug auf die Aufwendungen des Arbeitsplatzes allgemein zu exakt 50% mit Steuern und Abgaben belastet. Sie setzen sich zusammen aus dem vom Arbeitgeber allgemein getragenen Gesamtaufwand zur Sozialversicherung und der Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag des Arbeitnehmers sowie den allgemeinen Beiträgen zur Berufsgenossenschaft. Lediglich diejenigen Aufwendungen, welche der Arbeitgeber in seinem eigenen Interesse zu zahlen verpflichtet ist (z.B. erhöhte Gefahrenklasse wegen der Gefährlichkeit des Arbeitsplatzes bei der gesetzlichen Unfallversicherung der Berufsgenossenschaften) fallen aus der allgemeinen 50%igen Belastung quotenerhöhend heraus.
Ebenfalls ist eine exakt 50%ige allgemeine Steuern- und Abgabenbelastung bei Gewinnen aus der Beteiligung einer Kapitalgesellschaft festzustellen. Sie setzt sich zusammen aus Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, den allgemeinen steuerlichen und abgabenrechtlichen Belastungen in Bezug auf den Arbeitsplatz des einzig notwendigen Verwaltungsangestellten einer Kapitalgesellschaft (Geschäftsführer) sowie dem allgemeinen, nicht ortsabhängigen Teil der Gewerbesteuer auf Seiten der Kapitalgesellschaft und Kapitalertragsteuer (jetzt Abgeltungssteuer) sowie Solidaritätszuschlag auf Seiten des Anteilseigners.
Sozusagen haben wir in Deutschland bereits heute eine „NIFT 50“, also eine negative Einkommensteuer mit einheitlichem Steuersatz zu 50%, bei der das Grundeinkommen bei Bedürftigkeit auf Antrag (also bedingt, z.B. nach SGB II) ausgezahlt wird, während die Einkommen- oder Körperschaftsteuerfestsetzung auf Antrag (Steuererklärung) die Bemessungsgrundlage für die zu erhebende Steuer unter Berücksichtigung von individuellem Mehraufwand (Kirchensteuer, Spenden, außergewöhnliche Belastungen) festlegt und die Staatsquote von 50% komplettiert.
Verena Nedden
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Steuerrecht
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