Überdurchschnittliches Einkommen
In einem Bruttogehalt von z.B. 133.333,- € ist die private KFZ-Nutzung einer prestigeschaffenden Luxuskarosse mit einem Bruttolistenpreis von 80.000,- € bereits enthalten. Der Arbeitnehmer verfährt jährlich 11.500 km für Fahrten von der 25 km entfernt liegenden Wohnung zur Arbeitsstätte. Da sein Büro ebenso schmuck ausgestattet ist, wie sein Fahrzeug, kommen Kunden ihn gerne besuchen. Es fallen daher keine so gut wie keine Dienstreisen mit dem Fahrzeug an, welches zu 3.500 km für Privatfahrten genutzt wird. Den als Werbungskosten absetzbaren Teil der Kosten für den Arbeitsweg in Höhe von 1.725,- € lässt sich der Arbeitnehmer auf seine Lohnsteuerkarte eintragen.
Überdurchschnittlich Verdienende sind in der Regel privat sozialversichert. Bei der Einkommensteuerfestsetzung werden wie bei jedem anderen Steuerpflichtigen lediglich die Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und Beiträge zur privaten Altersvorsorge prozentual berücksichtigt. Die Darstellung berücksichtigt die Wahl einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung sowie Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Die Nettokaufkraft des Arbeitnehmers entwickelt sich unter beiden Methoden zur Bewertung der privaten Fahrten wie folgt:
Nettokaufkraft AN Fahrtenbuch 1%-Regelung
Bruttogehalt 133.333,- € 165.003,- €
Lohnsteuer/Solidaritätszuschlag ./. 45.977,- € ./. 77.162,- €
Sozialversicherungsbeitrag
Arbeitnehmer ./. 11.920,- € ./. 11.920,- €
Netto-Gehalt: 75.435,- € 75.921,- €
KFZ-Kosten betr. / Sachbezug ./. 14.476,- € ./. 19.354,- €
Kaufkraft / Auszahlungsbetrag 60.959,- € 56.567,- €
Private KFZ-Kosten ./. 4.392,- €
Netto-Kaufkraft ohne KFZ-Kosten 56.567,- € 56.567,- €
Die bereinigte Netto-Kaufkraft stellt sich folgendermaßen dar:
Fahrtenbuch 1%-Regelung
Kaufkraft / Netto 60.959,- € 75.921,- €
privater KFZ-Aufwand 4.392,- €
Steuern auf privaten KFZ-Aufwand ½ 2.196,- €
Netto-Kaufkraft, bereinigt 60.959,- € 82.509,- €
Das Bruttogehalt entwickelt sich hingegen wie folgt:
Bruttogehalt 133.333,- € 165.003,- €
Insolvenzgeldumlage ½ 14,- €
Steuer auf Insolvenzgeldumlage 27,- €
Arbeitnehmer-Zusatzbeitrag ½ 138,- €
Bruttogehalt, bereinigt 133.498,- € 165.017,- €
Es ergibt sich folgende Quote des Netto vom Brutto:
Bruttogehalt, bereinigt 133.498,- € 165.017,- €
Netto-Kaufkraft, bereinigt 60.959,- € 82.509,- €
Saldo 72.539,- € 82.508,- €
Netto-Quote: 45,66 % 50,00 %
Bei Spitzeneinkommen reduziert sich die 50%ige Staatsquote auf ca. 47,5%, auch wenn diese mit 45%-igem "Reichensteuersatz" in der Einkommensteuer belegt und Dienstwagen mit der 1%-Regelung abgerechnet werden.
Die Gesamtsteuerlast beträgt dann in der Spitze 45% Einkommensteuer + 5,5% * 45% Solidaritätszuschlag = 47,475 %.
Hinzu kämen Korrekturen für die private KFZ-Nutzung. Diese sind aber in der Höhe begrenzt, da nicht unbegrenzt teure KFZ auf dem Markt erhältlich sind, die das Prestige der Stellung innerhalb des Unternehmens und den Verdienst entsprechend repräsentieren. Als 1%-Regelung kann daher höchstens der Bruttolistenpreis des teuersten KFZ angesetzt werden. Darüber hinaus bleibt es bei einer Erwerbsbelastung von 47,475% statt allgemeiner 50%.
Die Einnahmen des Staates lassen sich in Bezug auf den Arbeitnehmer und Arbeitgeber zunächst wie folgt darstellen:
Staatseinnahme Fahrtenbuch 1%-Regelung
Lohnsteuer/Solidaritätszuschlag 45.977,- € 77.162,- €
Sozialversicherungsbeitrag
Insolvenzgeldumlage ½ 14,- €
Arbeitnehmer 11.920,- € 11.920,- €
Arbeitgeber 14.924,- € 15.487,- €
Vorsteuer aus allen KFZ-Kosten
USt aus betr. KFZ-Kosten/Sachbezug 2.554,- €
USt aus privaten KFZ-Kosten 43,- €
Staatseinnahme bzgl. Arbeitnehmer 104.569,- €
Vorsteuer aus allen KFZ-Kosten ./. 2.597,- €
USt aus betr. KFZ-Kosten/Sachbezug 2.554,- €
Staatseinnahme gesamt 75.432,- € 104.526,- €
Das Nettogehalt des Firmenwagenfahrers muss hingegen noch um den Privatanteil des Sachbezuges korrigiert werden, um ein Ergebnis hinsichtlich einer staatlichen Einnahmequote zu treffen:
Netto-Gehalt 75.435,- € 75.921,- €
Privatanteil des Sachbezugs 11.059,- €
Bereinigtes Nettogehalt 75.435,- € 86.980,- €
Staatseinnahme ./. 75.432,- € ./. 89.082,- €
Saldo 3,- € 2.102,- €
Staatliche Einnahmequote: 100,00 % 102,36 %
Im Ergebnis hat der Arbeitnehmer durch das Führen eines Fahrtenbuchs für das prestigebringende Fahrzeug eine 50% Abgabenbelastung seines Gehaltes hergestellt, welche bei Anwendung der 1%-Regelung ebenfalls gegeben ist. Denn auch gegenüber dem Bruttogehalt liegt die um den privaten KFZ-Aufwand bereinigte Nettokaufkraft exakt bei 50%, während die staatliche Einnahmequote in Bezug auf das Bruttogehalt ohne Arbeitgeberbeitrag positiv zugunsten des Staates ausfällt.
Er hat aber auch durch die Abgrenzung der privaten gegenüber den betrieblichen Kosten des Fahrzeugs sein Nettogehalt aufgebessert und muss damit, wenn der Staat zu exakt 50% erhalten hat, was ihm gebührt, den Arbeitgeber belastet haben.
Der bereinigte Arbeitgeberaufwand gestaltet sich wie folgt:
Arbeitgeberaufwand Fahrtenbuch 1%-Regelung
Summe des Arbeitgeberaufwandes: 148.258,- € 199.845,- €
Berufsgenossenschaftsbeiträge ½ ./. 533,- € ./. 815,- €
Insolvenzgeldumlage doppelt ./. 54,- € ./. 54,- €
Umlage 1 ½ ./. 1.109,- €
Umlage 2 ½ ./. 111,- €
Kostendifferenz KFZ-Nutzung doppelt 1.944,- €
Arbeitgeberaufwand, bereinigt 146.451,- € 200.920,- €
Fahrtenbuch 1%-Regelung
Staatseinnahme 75.432,- € 104.526,- €
Arbeitnehmer-Zusatzbeitrag ./. 138,- € ./. 138,- €
Berufsgenossenschaftsbeiträge ½ ./. 533,- € ./. 815,- €
Umlage 1 ./. 2.218,- € ./. 2.218,- €
Umlage 2 ./. 222,- € ./. 222,- €
VoSt auf Kostendifferenz (fiktiv) 43,- €
Staatliche Einnahmen, bereinigt 72.321,- € 101.176,- €
Bei Gegenüberstellung der Summe des bereinigten Arbeitgeberaufwandes mit der bereinigten staatlichen Gesamteinnahme ergibt sich folgende Einnahmenquote des Staates:
Die Einnahmequote lässt sich wie folgt darstellen:
Arbeitgeberaufwand, bereinigt 146.451,- € 200.920,- €
Staatliche Einnahmen, bereinigt 72.321,- € 101.176,- €
Saldo 74.130,- € 99.744,- €
Einnahmequote des Staates: 49,38% 50,36%
In beiden Fällen der Ermittlung der privaten KFZ-Kosten ist das Verhältnis der Einnahmen des Staates gegenüber dem Aufwand des Arbeitgebers in Bezug auf den Arbeitsplatz nicht ausgewogen, wenn der Arbeitnehmer ein Fahrzeug für die den Arbeitsweg benutzt, welches über dem durchschnittlichen Bruttolistenpreis in der Neuanschaffung lag.
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nachrichtlich:
Es ergibt sich folgende Berechnung zu den KFZ-Kosten:
Bruttolistenpreis PKW: 80.000,- €
Nutzungsdauer: 6 Jahre
Jährliche Absetzung für Abnutzung (AfA): 13.333,- €
KFZ-Steuern, geschätzt: 400,- €
KFZ-Versicherung, geschätzt: 4.800,- €
Summe: 18.533,- €
Bei einer jährlichen Fahrleistung von insgesamt 15.000 km ergibt sich folgende anteilige Berücksichtigung, wenn davon 11.500 km auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallen:
15.000 km 11.5000 km
Fixkosten: 18.533,- € 14.209,- €
Laufende KFZ-Betriebskosten:
11,5 l / 100 km x 1,70 € = 2.932,- € 2.248,- €
Summe: 21.465,- € 16.467,- €
Der Steuerberater erhält die auf das Fahrzeug und das Benzin gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer in Höhe von 2.597,- € zurück.
Vorsteuer: ./. 2.597,- € ./. 1.991.- €
KFZ-Kosten jährlich insgesamt[1] 18.868,- € 14.476,- €
Der jährliche Sachbezug aus der KFZ-Nutzung schlägt mit
80.000,- € Bruttolistenpreis x 12 = 9.600,- € 9.600,- €
80.000,- € x 0,03% x 25 km x 12 = 7.200,- €
16.800,- € x 80% x 19% USt = 2.554,- € 1.459,- €
Summe des Sachbezugs: 19.354,- € 11.059,- €
zu buche.
Die fiktive Aufwandsverdoppelung der überschießenden KFZ-Kosten beträgt
(18.868,- € - 19.354,- €) x 2 = ./. 972,- €.
Die fiktive Vorsteuerdifferenz beträgt
2.597,- € ./. 2554,- € = 43,- €.
[1] ohne Berücksichtigung von Reparaturkosten, Parkgebühren, Kosten für eine Garage, Autowäsche, Winterreifen etc.
Verena Nedden
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Steuerrecht
Goldfinkstr. 22
45134 Essen
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