Kleinunternehmerregelung im Konsumsteuersystem
Ein Kleinunternehmer mit einem Netto-Umsatz von nicht mehr als 17.500,- € im Vorjahr und voraussichtlich nicht mehr als 50.000,- im laufenden Jahr ist derzeit nach § 19 Abs. 1 S. 1 UStG von der Umsatzsteuer befreit.
Er kann jedoch nach § 19 Abs. 2 S. 1 UStG erklären, dass er auf diese Befreiung verzichtet.
Ein Kleinunternehmer wird daher zur Umsatzsteuerpflicht optieren, wenn er vorwiegend Unternehmen als Kunden hat. Sind seine Kunden vorwiegend Privatpersonen, wird er hingegen den preislichen Konkurrenzvorteil des umsatzsteuerfreien Produkts nutzen wollen.
Eine Anpassung der Umsatzschwellen wäre zunächst mit folgender Rechnung erreicht:
Umsatzschwelle Vorjahr: (17.500,- € + 19%) / 2 = 10.412,50 €
Umsatzschwelle laufendes Jahr: (50.000,- € + 19%) / 2 = 29.750,- €.
Bei entsprechender Rundung könnte daher ein Nettoumsatz von 10.000,- € im Vorjahr und ein voraussichtlicher Nettoumsatz von 30.000,- € im laufenden Jahr konsumsteuerfrei bleiben.
Bei einer Erhebung von 100% Konsumsteuer ist zu bedenken, ob es bei dieser Kleinunternehmerregelung bleiben darf, oder ob der Gemeinschaft dadurch zu viel an Sozialkonsumsteuer-Einnahme entginge, welche für die Auszahlung des bedingungslosen Grundeinkommens benötigt wird. Bei einem bedingungslosen Grundeinkommen in Höhe von 1.000,- € ginge dem Staat durch die Kleinunternehmerregelung pro Betroffenen jährlich maximal 10.000,- €, also 83,33% des für den Kleinunternehmer benötigten Grundeinkommens verloren.
Gegenzurechnen wären allerdings diejenigen Beträge, welche der Kleinunternehmer an Vorsteuer auf die betriebsnotwendigen Ausgaben gezahlt hat. Der Vorsteuerabzug ist ihm aufgrund der Kleinunternehmerregelung nämlich nicht zu gewähren, sonst wäre er doppelt begünstigt.[1]
Die hohe Konsumsteuer gibt daher aufgrund des enthaltenen Anteils an Sozialkonsumsteuer Anlass, die Schwellenwerte der Kleinunternehmerregelung insgesamt auf den Wert zu senken, der sich bei jetziger Kleinunternehmerregelung an maximaler staatlicher Mindereinnahme ergibt. Auf einen Nettoumsatz von 17.500,- € ergeben 19% eine maximale Mindereinnahme von 3.325,- €. Im neuen System kann danach ein Jahresumsatz von gerundet bis zu 3.500,- € netto der Kleinunternehmerregelung unterliegen, während darüber hinaus ein Nettoumsatz von voraussichtlich über 9.500,- € im laufenden Jahr von der Kleinunternehmerregelung ausschlösse.
[1] Im Konsumsteuersystem entwickelt sich die Kleinunternehmerregelung verstärkt zur Existenzgründungsbeihilfe, da sie den Verkauf oder die Dienstleistung zum Nettopreis ermöglicht.
Verena Nedden
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Steuerrecht
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